Arbeitsmedizinischer Dienst Chemnitz

Arbeits­medizinischer Dienst Chemnitz: Vorsorge- und Eignungs­unter­suchungen beim ADC

Berufskrankheiten, Arbeitsunfähigkeit und Fehlstunden drohen, wenn Fehlbelastungen im Beruf nicht frühzeitig erkannt werden. Wer hier hohe Maßstäbe anlegt, kann spätere Erkrankungen gegebenenfalls sogar verhindern. Aus diesen und weiteren Gründen legt der Arbeitsmedizinische Dienst Chemnitz großen Wert auf eine hochwertige Gestaltung und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen.

Ziel und Bedeutung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitnehmer:innen sind im beruflichen Alltag mehr oder weniger großen Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt. Es liegt im Interesse des Arbeitgebers und der Mitarbeitenden, die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit zu erhalten und zu schützen.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge spielt dabei eine wichtige Rolle. Sie dient der arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsberatung der Beschäftigten und der Früherkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Somit soll sie arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorbeugen. Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen notwendig oder ratsam sind, regelt die Verordnung für Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) neben weiteren speziellen Rechtsvorschriften. Bei der Durchführung räumt sie dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin allerdings Handlungs- und Bewertungsspielraum ein. Der Arbeitsmedizinische Dienst Chemnitz arbeitet eng mit den Arbeitgebern zusammen, um die bestmögliche Sicherheit für alle Mitarbeitenden zu gewährleisten. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge – Varianten im Überblick

Grundsätzlich ist zwischen drei Vorsorgevarianten zu unterscheiden: der Pflichtvorsorge, der Angebotsvorsorge und der Wunschvorsorge.

Die Pflichtvorsorge ist gesetzlich festgelegt und Voraussetzung dafür, dass Beschäftigte mit einer besonders gefährdenden Tätigkeit beauftragt werden. Sie betrifft vor allem Berufe, die mit besonderen Gefährdungen einhergehen, wie das Arbeiten in großer Hitze oder Kälte, mit Infektionsgefährdung, mit besonderen Gefahrstoffen wie Chemikalien, unter starkem Lärm und mit Strahlungsquellen.

Die Angebotsvorsorge ist verpflichtend für den Arbeitgeber anzubieten und stellt für Arbeitnehmer:innen ein offenes Angebot durch den Betrieb dar, welches das Ziel hat, mögliche Belastungen frühzeitig zu erkennen. Ein Beispiel ist die Untersuchung „Bildschirmarbeit“. Es handelt sich nicht um eine Pflicht-, sondern eine reine Angebotsvorsorge in Form eines Sehtests.

Die Wunschvorsorge liegt in den Händen der Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge ermöglichen. Auch die Wunschvorsorge dient dem präventiven Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten. 

Pflichtvorsorge – notwendige, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit einer Pflichtvorsorge, so ist diese Voraussetzung für die Position. Umfang und Regelmäßigkeit der Untersuchungen sind in der Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und den Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME) sowie weiteren speziellen Rechtsvorschriften und Verordnungen, wie zum Beispiel der Strahlenschutzverordnung, festgelegt. 

Eignungsuntersuchungen – Gestaltung, Auswirkung und Durchführung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und verschiedene Rechtsfolgen. Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage und sind nur auf Basis spezieller Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), und arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen, wie zum Beispiel dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung, zulässig.

Eignungsuntersuchungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können.

Es gibt von gesetzlicher Seite klare Einschränkungen im Hinblick auf die Mitteilung an den Arbeitgeber. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin darf dem Arbeitgeber ausschließlich mitteilen, ob der oder die Arbeitnehmer:in für die Position geeignet ist.

 

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